Vereinsstatuten
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein trägt den Namen: ”Man Hala, Verein zur Förderung von Frieden“
Der Verein hat seinen Ursprung und Sitz in Wien und ist für das Wohl der Menschen der Stadt, der Region, des Landes tätig.
2: Zweck des Vereins Man Hala
Friedensarbeit – Entdecken, entwickeln und fördern von Frieden stiftenden Aktionen.
Friedensmanufaktur – Lebenskunst schafft Friedenskultur.
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Pflege von Kunst und Kultur.
Belebung der Volkskunst, Kunst vom Volk gemacht.
Einrichten einer Laienbühne. Menschen Ermunterung, Raum und Begleitung zur Selbstdarstellung und Selbsterfahrung anbieten. Förderung der Individualität des Einzelnen und des Gruppenbewusstseins Aller.
Installation von Demokratie fördernde Veranstaltungen. Erkennen und wahrnehmen der Volksseele. Volkskultur, Weltkultur, Weltkulturerbe.
„Heben des Märchenschatzes“
Besinnung. Entdecken, wieder beleben, pflegen, bewahren von verloren gegangenen Werten, Wissen und Kulturgütern.
Nutzen der Freiheit der Kunst. Veranstaltungen aus dem Reich der naiven, nativen, der handwerklichen, angewandten, bildenden, darstellenden und sakralen Kunst.
Manhala: Plattform, Portal, Bühne, Arena, Galerie, Basar, Tauschbörse, Marktplatz, Ort der Begegnung.
Manhala: Ein Gesellschaftsspiel. Suche nach Gleichgesinnten, Mitspielern und Förderern. Aufbau einer Fangemeinde.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Freiwillige Beiträge der Mitglieder, Spenden, Sponsoren, Förderern, bedingungslosen Subventionen, Sachspenden, Spendeneinnahmen durch Veranstaltungen.
Produktion und Vertrieb von:
Druckwerken, Musik-, Hörbuch CDs, DVDs. Fanartikel, Sammlerstücke.
4: Manhala, eine Spielgemeinschaft, ein Gesellschaftsspiel – Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und Stammhalter, jene Personen, die sich voll an der Verwirklichung und dem Erhalt des Vereins beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind aktive Mitspieler im Bereich Organisation und Darstellung, die passiven Zuseher, Publikum, Konsumenten und jene Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Gäste, temporäre Mitglieder und Fremde.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die die Statuten gelesen und akzeptiert haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften und auch feinstoffliche Wesen mit Persönlichkeit. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
Jede Art von Mitgliedsbeitrag erfolgt freiwillig und von Herzen, und wird selbst festgesetzt, somit ist die Beendigung der Mitgliedschaft davon unabhängig.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen, das Mitglied kann die Statuten selbst kopieren.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens 1mal pro Jahr statt. Regelmäßige monatliche Treffen sind geplant, bei Bedarf auch öfter.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins G),
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereins G, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General- versammlungen sind alle Mitglieder unmittelbar, bzw. einen Tag nach dem Beschluss, zu informieren, schriftlich oder mittels Telefax oder per E-Mail oder Telefon. (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontakte) Die Anberaumung der Generalversammlung hat wenn möglich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sollten drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail eingereicht werden, können aber auch direkt am Beginn oder Ende der Versammlung eingebracht werden.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können bei der Generalversammlung zu allen allfälligen Fragen gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist nur in Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes Beschlussfähig. Mindestens die hälfte der Vorstandsmitglieder.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, die anderen des Vorstandes, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Gegen Beschlüsse der Generalversammlung hat der Vorstand bei 2/3 Mehrheit das Vetorecht.
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
c) Entlastung des Vorstands;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11: Vorstand
Der Vorstand besteht wenn möglich aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Bei nur zwei Personen entfällt die Rolle des Schriftführers.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 7 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Zurücktreten ist ebenfalls jederzeit möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall, dass der Vorstand aus lediglich zwei Personen besteht, müssen einstimmige Beschlüsse gefasst werden.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann mit einer ¾ Mehrheit jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder bei der Generalversammlung ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Diese Wahl bzw. Kooptierung hat unverzüglich nach Bekantwerdung des Rücktritts zu erfolgen, höchstens binnen 31 Tage.
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens mit Kassier sowie die Stellvertreter beider. Obmann und Kassier oder Obmann Stellvertreter und Kassier oder Obmann und Obmann Stellvertreter. Jedenfalls immer 2 Personen im Team.
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Allgemeine Führung des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks.
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Den Verein nach außen vertreten dürfen: Jeder für sich: Obmann/Obfrau, Obmann/Obfrau Stellvertreter, Kassier, Schriftführer.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von 2 Personen welche sein können: Obmann/Obfrau, Obmann/Obfrau Stellvertreter, Kassier, Schriftführer.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, für den Verein zu unterzeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden, jedoch nur gemeinsam.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
Bevollmächtigungen um den Verein nach außen zu vertreten, in Fällen in denen keine Unterzeichnung nötig ist, können alle in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilen.
14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern der Vorstand kein Veto mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes einbringt.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
17: Finanzierung
Dem Verein ist es verboten Schulden zu machen, egal welcher Art. Es kommen nur aktiv vorhandene Beiträge zu Verwendung. Das Vereinskonto hat immer im Plus zu sein.